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§ 72 UrhG → Schutz der Lichtbilder
Abgrenzung von Lichtbildwerk.
Im Falle des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt [→ Schutz der Lichtbilder].1)
Andererseits ist das fotografische Werk [→ Lichtbildwerk] gemäß § 64 UrhG [→ Dauer des Urheberrechts] für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 UrhG [→ Schutz der Lichtbilder] nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt.2)
Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk [→ Lichtbildwerk] lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet.3)
Der Schaffung des Lichtbildschutzes [§ 72 UrhG → Schutz der Lichtbilder] lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung „unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten“ bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden.4)
Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich sind als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen.5)
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