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§ 97a Abs. 3 UrhG → Beschränkung der Abmahnkosten
§ 97a Abs. 2 UrhG aF → Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar.1)
§ 97a UrhG → Abmahnung
→ Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs
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