Anzeigen:
Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG anzuwenden.1)
Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereichten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher und redlicherweise zu leisten ist.2)
§ 36 UrhG → Gemeinsame Vergütungsregeln
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de