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urheberrecht:einraeumung_von_nutzungsrechten

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Einräumung von Nutzungsrechten

§ 31 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Einräumung von Nutzungsrechten und beschreibt, wie der Urheber einer anderen Person das Recht zur Nutzung seines Werkes auf verschiedenen Nutzungsarten einräumen kann. Dabei werden die Unterscheidungen zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten und deren mögliche Einschränkungen erläutert.

§ 31 (1) UrhG

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

§ 31 (2) UrhG → Einfaches Nutzungsrecht
Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung des Werks durch mehrere Personen gleichzeitig.

§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
Das ausschließliche Nutzungsrecht gibt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung des Werkes auszuschließen.

§ 31 (4) UrhG → weggefallen

§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags.

Berechtigungsvertrag mit der GEMA
Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts
Nutzung zum privaten Gebrauch

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden.1)

Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen.2)

Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG).3)

Bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - World of Warcraft I; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 239 - CPU-Klausel; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03, GRUR 2005, 48, 49 = WRP 2005, 112 - man spricht deutsh
2)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - World of Warcraft I; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 18 = WRP 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 64
3)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - World of Warcraft I
4)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - World of Warcraft I; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rn. 46 aE; vgl. auch LG Köln, MMR 2014, 478, 479
urheberrecht/einraeumung_von_nutzungsrechten.1726822790.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 08:59 von mfreund