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urheberrecht:einraeumung_von_nutzungsrechten

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-§ 31 (5) UrhG -> [[Zweckübertragungsregel]]+§ 31 (5) UrhG -> [[Zweckübertragungsregel]] \\
 Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags. Wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich festgelegt sind, richtet sich die Auslegung nach dem Zweck des Vertrags.
  
urheberrecht/einraeumung_von_nutzungsrechten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 09:00 von mfreund