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urheberrecht:ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen

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Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (§ 69d UrhG)

§ 69d (1) UrhG → Recht auf die Bestimmungsgemäße Benutzung eines Computerprogramms
§ 69d (2) UrhG → Recht auf eine Sicherungskopie eines Computerprogramms
§ 69d (3) UrhG → Recht auf eine Untersuchung eines Computerprogramms

§ 69d (4) UrhG

Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

§ 69d (5) UrhG

§ 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.

2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.

4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

§ 69d (6) UrhG

Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

§ 69d (7) UrhG

Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

siehe auch

urheberrecht/ausnahmen_von_den_zustimmungsbeduerftigen_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1