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urheberrecht:anwendung_der_gesetzlichen_bestimmungen_auf_abhaengige_verwertungseinrichtungen

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Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf abhängige Verwertungseinrichtungen

§ 3 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt, dass die Bestimmungen des VGG auf abhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben.

§ 3 (2) VGG

Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die Aufsicht ist § 90 maßgeblich.

siehe auch

§ 3 VGG → Abhängige Verwertungseinrichtung
Definiert, was eine abhängige Verwertungseinrichtung ist und wie die gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.

urheberrecht/anwendung_der_gesetzlichen_bestimmungen_auf_abhaengige_verwertungseinrichtungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:23 von mfreund