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§ 3 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, was eine abhängige Verwertungseinrichtung ist und wie die gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.
§ 3 (1) VGG → Definition der abhängigen Verwertungseinrichtung
Beschreibt, dass eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation ist, deren Anteile von einer Verwertungsgesellschaft gehalten oder beherrscht werden.
§ 3 (2) VGG → Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf abhängige Verwertungseinrichtungen
Erklärt, dass die Bestimmungen des VGG auf abhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausüben.
VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.
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