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Artikel 82 (4) EPGÜ [→ Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung] des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeldern bei Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichts.
Regel 354.3 EPGVO [→ Zwangsgeldzahlungen] regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.
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