Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zustellung_von_versaeumnisentscheidungen

finanzcheck24.de

Zustellung von Versäumnisentscheidungen

Regel 276.2 EPGVO regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Beklagte keine Erwiderung eingereicht hat.

Regel 276.2 EPGVO

Versäumnisentscheidungen gemäß Regel 355, die darauf beruhen, dass der Beklagte innerhalb der durch diese Regeln oder vom Gericht festgesetzten Frist keine Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage [Regel 50] oder keine Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 67] eingereicht hat, können dem Beklagten am Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ zugestellt werden, der als bestellter Vertreter für das betreffende europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] oder im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] eingetragen ist.

siehe auch

Regel 276 → Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen
Regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.

upc/zustellung_von_versaeumnisentscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 10:43 von mfreund