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Regel 276 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien.
Regel 276.1 EPGVO → Zustellung gemäß den Bestimmungen der Abschnitte
Sämtliche Anordnungen oder Entscheidungen des Gerichts sind jeder Partei gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 oder 3 dieses Kapitels 2 zuzustellen.
Regel 276.2 EPGVO → Zustellung von Versäumnisentscheidungen
Regelt die Zustellung von Versäumnisentscheidungen, die darauf beruhen, dass der Beklagte keine Erwiderung eingereicht hat.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
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