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Regel 6 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts sowie von Schriftsätzen und anderen Unterlagen zwischen den Parteien.
Die Kanzlei bewirkt gemäß Teil 5 Kapitel 2 so bald wie möglich die Zustellung von
(a) Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts an die Parteien,
(b) Schriftsätzen und anderen Unterlagen einer Partei an die andere Partei.
Gegebenenfalls unterrichtet die Kanzlei die Parteien über die Möglichkeit der Erwiderung oder andere angemessene Verfahrensschritte sowie über die entsprechenden Fristen.
Regel 6 EPGVO → Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen
Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.
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