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upc:zusaetzliche_beweismittel

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Zusätzliche Beweismittel

Regel 378A.2 EPGVO regelt die Einreichung zusätzlicher Beweismittel und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Regel 378A.2 EPGVO

Gegebenenfalls ist auch eine Bescheinigung über das Einkommen anderer Mitglieder des Haushalts des Antragsstellers dem Antrag beizufügen. Die amtlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Auf Anforderung des Gerichts muss der Antragssteller weitere Unterlagen einreichen und, falls er dazu aufgefordert wird, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben abgeben; anderenfalls ist der Antrag nicht zulässig.

siehe auch

Regel 378A → Beweismittel
Legt die Anforderungen an die Beweismittel fest, die dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind.

upc/zusaetzliche_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:46 von mfreund