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upc:zulassung_der_berufung

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Zulassung der Berufung

Eine Berufung wird nicht zugelassen, wenn keine hinreichende Begründung dafür vorliegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung der Verfahrensordnung oder einer Überschreitung des Ermessensspielraums beruht.1)

siehe auch

Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

1)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_114/2024
upc/zulassung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 12:37 von mfreund