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Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
a) Anhörung der Parteien;
b) Einholung von Auskünften;
c) Vorlage von Urkunden;
d) Vernehmung von Zeugen;
e) Gutachten durch Sachverständige;
f) Einnahme des Augenscheins;
g) Vergleichstests oder Versuche;
h) Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).
Artikel 53 → Beweismittel
Regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.
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