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upc:zulaessige_beweismittel

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Zulässige Beweismittel

Regel 170 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) listet die verschiedenen Arten von Beweismitteln auf, die im Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.

Regel 170 (1) EPGVO

In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: (a) schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien; (b) Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden; © physische Gegenstände, insbesondere Geräte, Erzeugnisse, Ausführungsformen, Ausstellungsstücke, Modelle; (d) elektronische Dateien und Audio-/Videoaufnahmen.

siehe auch

Regel 170 EPGVO → Beweismittel und Beweiserhebung
Beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.

upc/zulaessige_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1