Anzeigen:
Regel 170 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.
Regel 170 (1) EPGVO → Zulässige Beweismittel
Listet die verschiedenen Arten von Beweismitteln auf, die im Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
Regel 170 (2) EPGVO → Methoden der Beweiserhebung
Beschreibt die verschiedenen Methoden, die zur Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht verwendet werden können.
Regel 170 (3) EPGVO → Weitere Mittel der Beweiserhebung
Ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de