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upc:fristen_fuer_die_zahlung_der_gerichtsgebuehren

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Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren

Regel 371 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.

Regel 371 (1) EPGVO → Zeitpunkt der Zahlung der Festgebühren
Beschreibt, dass die Festgebühren zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags zu entrichten sind und die Zahlung auf eines der vom Gericht angegebenen Bankkonten erfolgen muss.

Regel 371 (2) EPGVO → Einreichung des Zahlungsnachweises
Regelt, dass der Zahlungsnachweis zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag einzureichen ist.

Regel 371 (3) EPGVO → Zahlung in dringenden Fällen
Legt fest, dass in dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen ist.

Regel 371 (4) EPGVO → Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr
Beschreibt die Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr gemäß der Berechnung des Wertes zum Zeitpunkt der Einreichung des betreffenden Schriftsatzes oder Antrags und die Fristen für die Zahlung bei Festsetzung eines höheren Wertes durch den Berichterstatter.

Regel 371 (5) EPGVO → Prozesskostenhilfe und Gebührenzahlung
Legt fest, dass bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Regeln bezüglich des Zeitpunkts der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 keine Anwendung finden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/fristen_fuer_die_zahlung_der_gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1