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Regel 371 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest.
Regel 371.1 EPGVO → Zeitpunkt der Zahlung
Beschreibt den Zeitpunkt der Zahlung der Festgebühren und Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen.
Regel 371.2 EPGVO → Einreichung des Zahlungsnachweises
Regelt die Einreichung des Zahlungsnachweises zusammen mit dem entsprechenden Schriftsatz oder Antrag.
Regel 371.3 EPGVO → Zahlung in dringenden Fällen
Erläutert die Regelungen zur Zahlung in dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist.
Regel 371.4 EPGVO → Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr
Beschreibt die Zahlung der streitwertabhängigen Gebühr gemäß der Berechnung des Wertes durch den Kläger.
Regel 371.5 EPGVO → Prozesskostenhilfe und Zahlungsfristen
Regelt die Ausnahmen von den Zahlungsfristen bei eingereichtem Antrag auf Prozesskostenhilfe.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.
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