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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:zeitpunkt_der_beratung

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Zeitpunkt der Beratung

Regel 344 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Beratung des Gerichts so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

Regel 344 (3) EPGVO

Die Beratung des Gerichts erfolgt so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung.

siehe auch

Regel 344 EPGVO → Beratungen
Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.

upc/zeitpunkt_der_beratung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1