Anzeigen:
Regel 344 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Beratungen des Gerichts.
Regel 344.1 EPGVO → Nichtöffentlichkeit der Beratungen
Beschreibt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind.
Regel 344.2 EPGVO → Teilnahme an der Beratung
Regelt, wer an der Beratung über die Entscheidung teilnehmen darf.
Regel 344.3 EPGVO → Zeitpunkt der Beratung
Regelt, wann die Beratung des Gerichts erfolgen soll.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de