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upc:beratungen

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Beratungen

Regel 344 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.

Regel 344 (1) EPGVO → Nicht-Öffentlichkeit der Beratungen
Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind.

Regel 344 (2) EPGVO → Vorsitz und Teilnahme an der Beratung
Regelt, dass der Vorsitzende Richter bei der Beratung den Vorsitz führt und nur die Richter teilnehmen, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren.

Regel 344 (3) EPGVO → Zeitpunkt der Beratung
Legt fest, dass die Beratung des Gerichts so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/beratungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1