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upc:wirkung_der_berufung

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Wirkung der Berufung

Artikel 74 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.

Artikel 74 (1) → Keine aufschiebende Wirkung der Berufung
Bestimmt, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt auf Antrag einer Partei etwas anderes.

Artikel 74 (2) → Aufschiebende Wirkung bei bestimmten Entscheidungen
Legt fest, dass die Berufung gegen bestimmte Entscheidungen stets aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 74 (3) → Fortsetzung des Ausgangsverfahrens trotz Berufung
Erlaubt die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens trotz Berufung gegen bestimmte Anordnungen.

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel V → Rechtsmittel
Regelt das Rechtsmittelverfahren und ermöglicht es den Parteien, innerhalb von zwei Monaten Berufung gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz einzulegen, wobei die Berufung in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat, und das Berufungsgericht bei erfolgreicher Berufung die Entscheidung aufheben oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen kann.

upc/wirkung_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:34 von mfreund