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upc:aufschiebende_wirkung_bei_bestimmten_entscheidungen

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Aufschiebende Wirkung bei bestimmten Entscheidungen

Artikel 74 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Berufung gegen bestimmte Entscheidungen stets aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 74 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 hat die Berufung gegen eine Entscheidung im Zusammenhang mit Klagen oder Widerklagen auf Nichtigerklärung und im Zusammenhang mit Klagen aufgrund von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i stets aufschiebende Wirkung.

siehe auch

Artikel 74 → Wirkung der Berufung
Regelt die Wirkung der Berufung in Bezug auf ihre aufschiebende Wirkung und die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens.

upc/aufschiebende_wirkung_bei_bestimmten_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:32 von 127.0.0.1