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Artikel 14 (1) der Satzung des einheitlichen Patentgerichts (EPGS) beschreibt den Wahlprozess und die Amtszeit des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
Der Präsident des Gerichts erster Instanz wird von allen Richtern des Gerichts erster Instanz, die Vollzeitrichter sind, aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann zweimal wiedergewählt werden.
Artikel 14 EPGS → Präsident des Gerichts erster Instanz
Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
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