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Regel 210.2 EPGVO regelt die Anordnung des Gerichts zur Vorlage von Beweismitteln vor oder während der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien vor oder während der mündlichen Verhandlung weitere Informationen, Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen haben, einschließlich Beweismitteln, die es dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung gemäß Regel 211 zu treffen. Teil 2 dieser Beweisregeln gilt nur soweit vom Gericht bestimmt.
Regel 210 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.
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