Anzeigen:
Regel 210.2 EPGVO regelt die Anordnung des Gerichts zur Vorlage von Beweismitteln vor oder während der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien vor oder während der mündlichen Verhandlung weitere Informationen, Unterlagen und andere Beweismittel vorzulegen haben, einschließlich Beweismitteln, die es dem Gericht ermöglichen, eine Entscheidung gemäß Regel 211 zu treffen. Teil 2 dieser Beweisregeln gilt nur soweit vom Gericht bestimmt.
Gemäß Regel 210.2 Satz 2 EPGVO sind die Beweisregeln (Teil 2 der EPGVO [→ Beweis]) in Verfahren über einstweilige Maßnahmen nur in dem Umfang anwendbar, den das Gericht bestimmt.1)
Beweise in Verfahren über einstweilige Maßnahmen sind grundsätzlich und primär schriftlich einzureichen. Hierbei kommt der Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen besondere Bedeutung zu (Regel 170.1 (a) und (b) sowie Regel 170.2 (h) EPGVO → Mittel der Beweiserhebung).2)
Zusätzlich können auch physische Objekte (z. B. Geräte, Produkte, Modelle), elektronische Dateien sowie Audio- und Videomaterial als Beweismittel eingereicht werden (Regel 170.1 (c) und (d) EPGVO → Zulässige Beweismittel).3)
Das Gericht lädt in Verfahren über einstweilige Maßnahmen keine Zeugen vor und stellt keine Simultandolmetschung bereit. Es liegt im Ermessen der Parteien, eigene Dolmetscher für die Verhandlung bereitzustellen. Falls die Parteien das Dolmetschsystem des Gerichts nutzen möchten, müssen sie dies mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung bei der Unterregistratur der Lokalkammer Düsseldorf anmelden.4)
Regel 210 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de