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upc:vorlage_neuer_tatsachen_und_beweismittel

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Vorlage neuer Tatsachen und Beweismittel

Artikel 73 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Bedingungen, unter denen neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung vorgelegt werden können.

Artikel 73 (4)

Neue Tatsachen und neue Beweismittel können nur vorgelegt werden, wenn dies mit der Verfahrensordnung im Einklang steht und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die betreffende Partei diese Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz hätte vorlegen können.

siehe auch

Artikel 73 → Berufung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Einlegung von Berufungen gegen Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts erster Instanz.

upc/vorlage_neuer_tatsachen_und_beweismittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:32 von 127.0.0.1