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Ein vorläufiger Schadensersatz kann zugesprochen werden, um die Kosten eines Schadenersatz- oder Entschädigungsverfahrens zu decken, wenn diese plausibel geschätzt wurden (Regel 119 VerfO → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz).1)
Regel 119 → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz
Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken.
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