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upc:vorlaeufige_zuerkennung_von_schadenersatz

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Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz

Regel 119 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken.

Regel 119 EPGVO

In der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht der obsiegenden Partei, unter von ihm festgelegten Bedingungen, vorläufigen Schadenersatz zuerkennen. Dieser soll zumindest die voraussichtlichen Kosten für das Schadenersatz- und Entschädigungsverfahren auf Seiten der obsiegenden Partei abdecken.

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.

upc/vorlaeufige_zuerkennung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1