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Ein Vorbenutzungsrecht nach Artikel 28 EPGÜ [→ Recht des Vorbenutzers der Erfindung] gewährt einer Person, die in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, dieselben Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat. Das bedeutet, dass eine Person, die eine Erfindung vor der Anmeldung eines Patents genutzt hat, unter bestimmten Bedingungen weiterhin berechtigt ist, diese Nutzung fortzusetzen, obwohl die Erfindung später durch ein Patent geschützt wurde.1)
Die Tatsache, dass die Klägerin nur eine Gelegenheit hat, schriftliche Stellungnahmen zum Recht des Vorbenutzers einzureichen, ergibt sich aus der Verfahrensordnung und den darin festgelegten Fristen. R. 36 der Verfahrensordnung [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Genehmigung zur Einreichung weiterer Schriftsätze zu beantragen, um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls zusätzliche Argumente vorzubringen.2)
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags muss das Gericht einerseits die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe berücksichtigen, warum aus ihrer Sicht weitere Schriftsätze notwendig sind. Andererseits muss das Gericht auch die Auswirkungen weiterer Schriftsätze auf den weiteren Verfahrensverlauf sowie das damit verbundene Verzögerungsrisiko in Betracht ziehen.3)
Artikel 28 → Recht des Vorbenutzers der Erfindung
Ein Vorbenutzungsrecht gewährt dem Nutzer einer Erfindung bestimmte Rechte auch in Bezug auf ein erteiltes Patent.
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