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upc:voraussetzungen_fuer_das_erloeschen

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Erlöschen des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

Regel 14 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Bedingungen, unter denen ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erlischt. Dies kann nach Ablauf von 20 Jahren nach dem Anmeldetag oder bei Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühren geschehen.

Regel 14 (1) DOEPS

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung erlischt: a) 20 Jahre nach dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung; b) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.

siehe auch

Regel 14 DOEPS → Erlöschen
Regelt die Bedingungen für das Erlöschen eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

upc/voraussetzungen_fuer_das_erloeschen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1