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upc:vertretungspflicht

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Vertretungspflicht

Regel 8.1 EPGVO → Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens
Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht.

siehe auch

Artikel 48 → Vertretung
Parteien müssen von einem zugelassenen Anwalt oder einem qualifizierten europäischen Patentanwalt vertreten werden.

upc/vertretungspflicht.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/17 09:53 von mfreund