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upc:verpflichtung_zur_zahlung_von_gerichtsgebuehren

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Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren

Artikel 70 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet sind.

Artikel 70 (1)

Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.

Gemäß Artikel 70(1) EPGÜ haben die Parteien des Verfahrens Gerichtsgebühren zu bezahlen, die gemäß Artikel 70(2) EPGÜ in der Regel im Voraus zu entrichten sind. Das EPG basiert somit nicht auf dem Prinzip eines kostenlosen Verfahrens, sondern auf der Idee, dass die Partei, die ein Verfahren einleitet und damit eine Tätigkeit des Gerichts durch Einreichung einer Klageschrift oder eines Antrags veranlasst, Gebühren zahlen muss. Dies stellt sicher, dass die Parteien, wie Artikel 36(3) EPGÜ deutlich macht, unter anderem zu den vom Gericht verursachten Kosten beitragen.

Die allgemeine Verpflichtung gemäß Artikel 70 EPGÜ wird in Regel 370 EPGVO spezifiziert. Absatz 1 dieser Regel [→ Entrichtung der Gerichtsgebühren] sieht vor, dass die in den Verfahrensregeln vorgesehenen Gerichtsgebühren gemäß der von dem Verwaltungsausschuss angenommenen Gerichtsgebührentabelle zu entrichten sind. Absätze 2 bis 5 der Regel 370 EPGVO [Regel 370.3 EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr, Gebühr für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, Gebühren beim Berufungsgericht] listen dann die Art der für jede Handlung oder jeden Antrag zu entrichtenden Gebühren auf. Jedes Element der Liste bezieht sich auf die Bestimmungen der Verfahrensordnung, in denen – ebenfalls in der weiteren Spezifikation des Artikels 70 EPGÜ – die Gebührenerhebung ausdrücklich genannt wird.

siehe auch

Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.

upc/verpflichtung_zur_zahlung_von_gerichtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/31 06:21 von mfreund