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Artikel 70 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet sind.
Die Verfahrensparteien haben Gerichtsgebühren zu entrichten.
Artikel 70 → Gerichtsgebühren
Regelt die Verpflichtung der Verfahrensparteien zur Zahlung von Gerichtsgebühren und die Konsequenzen bei Nichtzahlung.
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