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Regel 370.4 EPGVO beschreibt die Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz.
Für folgende Verfahren und Verfahrenshandlungen beim Gericht erster Instanz ist eine Gebühr gemäß Abschnitt III (andere Verfahren und Verfahrenshandlungen) der vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Gebührentabelle zu entrichten:
(a) Klage auf Nichtigerklärung [Regel 46];
(b) Widerklage auf Nichtigerklärung [Regel 26];
(c) Antrag auf einstweilige Maßnahmen [Regel 206.5];
(d) Klage gegen eine Entscheidung des Europäischen Patentamts (Regeln 88.3, 97.2];
(e) Antrag auf Beweissicherung [Regel 192.5];
(f) Antrag auf Anordnung der Inspektion [Regel 199.2];
(g) Antrag auf Anordnung des Arrests von Vermögenswerten [Regel 200.2];
(h) Einreichung einer Schutzschrift [Regel 207.3];
(i) Antrag auf Verlängerung des Zeitraums, in dem die Schutzschrift im Register verbleibt [Regel 207.9];
(j) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens [Regel 250];
(k) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [Regel 320.2];
(l) Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung [Regel 333.3];
(m) Einspruch gegen eine Versäumnisentscheidung [Regel 356.2].
Regel 370 → Gerichtsgebühren
Beschreibt die verschiedenen Arten von Gerichtsgebühren, einschließlich der Festgebühren, der streitwertabhängigen Gebühren und der Gebühren für andere Verfahren und Verfahrenshandlungen, und legt die Anforderungen an die Zahlung der Gebühren fest.
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