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upc:veroeffentlichung_von_entscheidungen

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Veröffentlichung von Entscheidungen

Artikel 80 EPGÜ

Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung des Gerichts einschließlich der Bekanntmachung der Entscheidung sowie ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in den Medien anordnen.

siehe auch

upc/veroeffentlichung_von_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1