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upc:veroeffentlichung_von_entscheidungen

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Veröffentlichung von Entscheidungen

Artikel 80 EPGÜ

Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung des Gerichts einschließlich der Bekanntmachung der Entscheidung sowie ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in den Medien anordnen.

Art 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung die allfälligen (nachteiligen) Folgen einer solchen für die Beklagte überwiegen.1)

Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz der Klägerin nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.2)

Bei der Ermessensausübung sind auch die von Art 80 EPGÜ verfolgten Zwecke (Abschreckung künftiger Verletzer und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) einzubeziehen. Dazu ist aber ein Vorbringen erforderlich, worin im konkreten Verletzungsfall das Präventionsinteresse begründet ist.3)

Die Veröffentlichung von Entscheidungen durch das EPG dient sowohl als spezifische Wiedergutmachung für die geschädigte Partei als auch als präventive Maßnahme zur Abschreckung von Marktteilnehmern vor der Zusammenarbeit mit dem Verletzer. Diese Maßnahme unterscheidet sich von der Veröffentlichung auf der offiziellen Website des EPG, die der Transparenz und Öffentlichkeit dient.4)

Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung enthält ein zusätzliches Element der Sanktion. Sie sollte daher nur gewährt werden, wenn der Schutz der klagenden Partei durch andere angeordnete Maßnahmen nicht effektiv und ausreichend gewährleistet ist.5)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

1) , 3)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024
2)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024; m.V.a. UPC_CFI_373/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 31.10.2024 – SodaStream v. Aarke; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14.1.2025 – Ortovox v. Mammut
4)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_373/2023
upc/veroeffentlichung_von_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 22:06 von mfreund