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Regel 290.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex.
Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.
Ein Vertreter [→ Vertretung], der von einer Partei beschäftigt wird, muss gegenüber dem Gericht als unabhängiger Berater agieren, indem er die Interessen seines oder ihres Mandanten auf unvoreingenommene Weise wahrnimmt, ohne Rücksicht auf persönliche Gefühle oder Interessen, gemäß Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex für Vertreter, die vor dem Gericht erscheinen, gemäß R. 290.2 EPGVO.1)
Regel 290 → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.
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