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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verhaltenskodex_fuer_vertreter

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Verhaltenskodex für Vertreter

Regel 290.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex.

Regel 290.2 EPGVO

Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.

Ein Vertreter [→ Vertretung], der von einer Partei beschäftigt wird, muss gegenüber dem Gericht als unabhängiger Berater agieren, indem er die Interessen seines oder ihres Mandanten auf unvoreingenommene Weise wahrnimmt, ohne Rücksicht auf persönliche Gefühle oder Interessen, gemäß Art. 2.4.1 des Verhaltenskodex für Vertreter, die vor dem Gericht erscheinen, gemäß R. 290.2 EPGVO.1)

siehe auch

Regel 290 → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CoA_563/2024
upc/verhaltenskodex_fuer_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/17 09:34 von mfreund