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upc:verhaltenskodex_fuer_vertreter

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Verhaltenskodex für Vertreter

Regel 290.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex.

Regel 290.2 EPGVO

Die vor dem Gericht auftretenden Vertreter müssen jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen.

siehe auch

Regel 290 → Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern
Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.

upc/verhaltenskodex_fuer_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 06:43 von mfreund