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upc:befugnisse_des_gerichts_gegenueber_vertretern

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Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern

Regel 290 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen.

Regel 290 (1) EPGVO → Übliche Befugnisse des Gerichts
Beschreibt, dass das Gericht die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern hat.

Regel 290 (2) EPGVO → Verhaltenskodex für Vertreter
Legt fest, dass die vor dem Gericht auftretenden Vertreter jedweden vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex für Vertreter genau befolgen müssen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/befugnisse_des_gerichts_gegenueber_vertretern.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1