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Regel 290 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.
Regel 290.1 EPGVO → Allgemeine Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern
Beschreibt die allgemeinen Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern.
Regel 290.2 EPGVO → Verhaltenskodex für Vertreter
Regelt die Verpflichtung der Vertreter zur Befolgung eines vom Verwaltungsausschuss verabschiedeten Verhaltenskodex.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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