Anzeigen:
Regel 39.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die Gültigkeit der gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze, wenn die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde.
Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit.
Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de