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upc:gueltigkeit_der_schriftsaetze_in_der_erteilungssprache

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Gültigkeit der Schriftsätze in der Erteilungssprache

Regel 39.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die Gültigkeit der gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze, wenn die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 39.3 EPGVO

Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, behalten die gemäß den Regeln 24, 25, 29, 29a, 30 und 32 zugestellten Schriftsätze ihre Gültigkeit.

siehe auch

Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Behandelt die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an diese verwiesen wurde.

upc/gueltigkeit_der_schriftsaetze_in_der_erteilungssprache.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/08 11:53 von 127.0.0.1