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upc:verfahren_gemaess_artikel_33_absatz_3_buchstabe_b_oder_c_des_uebereinkommens

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Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens

Regel 75 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Regeln 37.4 und 39 bis 41 im Falle einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens.

Regel 75 (6) EPGVO

Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend.

siehe auch

Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.

upc/verfahren_gemaess_artikel_33_absatz_3_buchstabe_b_oder_c_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1