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Regel 75 (6) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Regeln 37.4 und 39 bis 41 im Falle einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens.
Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend.
Regel 75 EPGVO → Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
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