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Regel 75 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung und eine nachfolgende Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer eingereicht werden.
Regel 75.1 EPGVO → Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung und nachfolgende Verletzungsklage
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer eingereicht wird und eine nachfolgende Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erfolgt.
Regel 75.2 EPGVO → Verfahren der Kanzlei bei parallelen Klagen
Regelt das Vorgehen der Kanzlei bei parallelen Klagen und die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
Regel 75.3 EPGVO → Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bei identischen Parteien
Erläutert die Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens durch die Zentralkammer, wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien identisch sind.
Regel 75.4 EPGVO → Ermessensausübung des Spruchkörpers bei der Verletzungsklage
Beschreibt, wie der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper sein Ermessen ausübt, insbesondere in Bezug auf den Fortschritt des Nichtigkeitsverfahrens.
Regel 75.5 EPGVO → Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens
Legt fest, dass die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend gelten, wenn der Spruchkörper gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens verfährt.
Regel 75.6 EPGVO → Verfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens
Bestimmt, dass die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend gelten, wenn der Spruchkörper gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens verfährt.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 4 → Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens.
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