Anzeigen:
Regel 135.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Anforderungen an den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erfüllt sind.
Sind die Anforderungen der Regeln 131.1 und .2(d) und (e) erfüllt, hat die Kanzlei so bald wie möglich
(a) das Datum des Eingangs des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz einzutragen;
(b) den Antrag in das Register aufzunehmen;
(c) den Antragsteller über das Eingangsdatum zu unterrichten;
(d) den Spruchkörper, der die Entscheidung in der Sache über die Verletzung erlassen hat, darüber zu unterrichten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes gestellt wurde;
(e) der unterlegenen Partei den Antrag zuzustellen.
Regel 135 EPGVO → Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung
Beschreibt die Aufnahme des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de