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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:aufnahme_in_das_register_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz_und_zustellung

finanzcheck24.de

Aufnahme in das Register (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) und Zustellung

Regel 135 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei.

Regel 135 (1) EPGVO → Erfüllung der Anforderungen und Eintragung
Beschreibt die Schritte zur Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register, sobald die Anforderungen erfüllt sind.

Regel 135 (2) EPGVO → Zuständigkeit des Spruchkörpers
Regelt, welcher Spruchkörper für die Festsetzung des Schadenersatzes zuständig ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/aufnahme_in_das_register_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz_und_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1