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Regel 135 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register und die Zustellung an die unterlegene Partei.
Regel 135 (1) EPGVO → Erfüllung der Anforderungen und Eintragung
Beschreibt die Schritte zur Eintragung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz in das Register, sobald die Anforderungen erfüllt sind.
Regel 135 (2) EPGVO → Zuständigkeit des Spruchkörpers
Regelt, welcher Spruchkörper für die Festsetzung des Schadenersatzes zuständig ist.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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