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Regel 340 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.
Regel 340.1 EPGVO → Gemeinsame Verhandlung von Klagen
Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen können die Spruchkörper anordnen, dass zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt werden.
Regel 340.2 EPGVO → Trennung von Klagen
Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter..
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