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upc:verbindung_wegen_zusammenhangs

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Verbindung wegen Zusammenhangs

Regel 340 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.

Regel 340 (1) EPGVO → Verbindung von Klagen bei verschiedenen Spruchkörpern
Ermöglicht die Verbindung von Klagen, die bei verschiedenen Spruchkörpern anhängig sind, nach Anhörung der Parteien.

Regel 340 (2) EPGVO → Trennung von verbundenen Klagen
Erlaubt die spätere Trennung der verbundenen Klagen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/verbindung_wegen_zusammenhangs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1