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upc:trennung_von_klagen

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Trennung von Klagen

Regel 340.2 EPGVO beschreibt, dass die Klagen, die aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam verhandelt wurden, anschließend wieder getrennt werden können.

Regel 340.2 EPGVO

Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.

siehe auch

Regel 340 → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.

upc/trennung_von_klagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 08:18 von mfreund