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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verantwortung_der_vertragsmitgliedstaaten

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Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 23 EPGÜ

Handlungen des Gerichts sind jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln, einschließlich für die Zwecke der Artikel 258, 259 und 260 AEUV, und allen Vertragsmitgliedstaaten gemeinsam unmittelbar zuzurechnen.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.

upc/verantwortung_der_vertragsmitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:58 von mfreund