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Regel 237.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit der Anschlussberufung in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt.
In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig.
Regel 237 → Anschlussberufung
Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.
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