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upc:unzulaessigkeit_bei_unterlassener_berufung

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Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung

Regel 248 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nicht zulässig ist, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.

Regel 248 (2) EPGVO

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.

siehe auch

Regel 248 EPGVO → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.

upc/unzulaessigkeit_bei_unterlassener_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1