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upc:pflicht_zur_erhebung_von_einwaenden

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Pflicht zur Erhebung von Einwänden

Regel 248 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.

Regel 248 (1) EPGVO → Rügepflicht während des Verfahrens
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nur dann zulässig, wenn der Verfahrensfehler während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht gerügt und der Einwand vom Gericht zurückgewiesen wurde, es sei denn, der Einwand konnte während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz oder dem Berufungsgericht nicht erhoben werden.

Regel 248 (2) EPGVO → Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.

upc/pflicht_zur_erhebung_von_einwaenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1