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upc:pflicht_zur_erhebung_von_einwaenden

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Pflicht zur Erhebung von Einwänden

Regel 248 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 248.1 → Erhebung von Einwänden während des Verfahrens
Beschreibt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers.

Regel 248.2 → Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung
Regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Pflicht zur Erhebung von Einwänden.

upc/pflicht_zur_erhebung_von_einwaenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:42 von mfreund