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Artikel 84 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.
Artikel 84 (1) → Unterzeichnung des Übereinkommens
Legt fest, dass das Übereinkommen am 19. Februar 2013 für alle Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufliegt.
Artikel 84 (2) → Ratifikation des Übereinkommens
Erfordert die Ratifikation des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Artikel 84 (3) → Notifikation der Ratifikation
Verlangt, dass jeder unterzeichnende Mitgliedstaat der Europäischen Kommission seine Ratifikation notifiziert, wenn die Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.
Artikel 84 (4) → Beitritt zum Übereinkommen
Öffnet das Übereinkommen für den Beitritt aller Mitgliedstaaten und regelt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer.
EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.
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