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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:beitritt_zum_uebereinkommen

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Beitritt zum Übereinkommen

Artikel 84 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht öffnet das Übereinkommen für den Beitritt aller Mitgliedstaaten und regelt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer.

Artikel 84 (4)

Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

siehe auch

Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.

upc/beitritt_zum_uebereinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 11:22 von 127.0.0.1