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upc:teilweise_nichtigkeit_und_aenderung_der_patentansprueche

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Teilweise Nichtigkeit und Änderung der Patentansprüche

Artikel 65 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die teilweise Nichtigkeit eines Patents und die entsprechende Änderung der Patentansprüche.

Artikel 65 (3)

Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Patents, so wird das Patent unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 EPÜ durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt.

siehe auch

Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.

upc/teilweise_nichtigkeit_und_aenderung_der_patentansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:24 von 127.0.0.1