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Regel 45 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen, in der das Patent erteilt wurde.
Regel 45 EPGVO → Sprache der Klage auf Nichtigerklärung
Regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.
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