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upc:sprache_der_klage_auf_nichtigerklaerung

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Sprache der Klage auf Nichtigerklärung

Regel 45 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Nichtigerklärung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.

Regel 45 (1) EPGVO → Sprache der Patenterteilung
Legt fest, dass die Klage auf Nichtigerklärung in der Sprache zu verfassen ist, in der das Patent erteilt wurde.

Regel 45 (2) EPGVO → Sprachvereinbarung der Parteien
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Parteien eine andere Sprache für die Klage auf Nichtigerklärung vereinbaren können, insbesondere im Zusammenhang mit einer Lokal- oder Regionalkammer.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/sprache_der_klage_auf_nichtigerklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1